Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Absatz (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW,

  • dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht
  • über die Durchführung stichprobenhafter Kontrollen während der Bauzeit.

Eine Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach § 85 Absatz (2) Satz 1 Nr. 4 BauO NRW, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht bzw. über die Durchführung stichprobenhafter Kontrollen während der Bauausführung, ist in Nordrhein-Westfalen für Wohngebäude mittlerer Höhe und für Garagen mit einer Nutzfläche über 100 m² bis 1.000 m² erforderlich.

Gesetzliche Grundlage ist der § 68 Absatz (2) BauO NRW (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren) sowie § 67 Absatz (4) BauO NRW (Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen). Die Ausstellungskriterien der genannten Bescheinigung sind in Nordrhein-Westfalen in § 16 Absatz (1) und (2) der Sachverständigenverordnung (SV-VO) geregelt.